LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.12.2014
L 6 VG 4352/13
Normen:
BVG § 16; BVG § 18a Abs. 7; BVG § 9; OEG § 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 03.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 VG 2552/10

Anspruch auf Versorgungskrankengeld; Bindungswirkung der Prognosefrist von 78 Wochen für Versorgungsverwaltung und Gericht

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen L 6 VG 4352/13

DRsp Nr. 2015/6380

Anspruch auf Versorgungskrankengeld; Bindungswirkung der Prognosefrist von 78 Wochen für Versorgungsverwaltung und Gericht

An die Prognosefrist von 78 Wochen zur Prüfung der Frage, ob ein Dauerzustand (hier PTBS anch Überfall) eingetreten ist, ist - auch wenn die Krankheitseit 10 Jahren phasenweise verläuft - sowohl die Versorungsverwaltung wie das Gericht gebunden, insbesondere da Versorgungskrankengeld kein auf Dauer angelegter Ausgleich für eine Minderung des Arbeitseinkommens darstellt. Die Prognoseentscheidung ist voll gerichtlich überprüfbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 3. September 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BVG § 16; BVG § 18a Abs. 7; BVG § 9; OEG § 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt Versorgungskrankengeld über den 06.02.2010 hinaus.