Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Mai 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II.Die Beklagte hat dem Kläger keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.01.2012 hinaus.
1. 2. 3.
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