LSG Bayern - Urteil vom 13.11.2014
L 14 R 655/13
Normen:
SGB VI § 101 Abs. 1; SGB VI § 102 Abs. 2; SGB VI § 33; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 99 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 27.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 434/12

Anspruch auf Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung; Keine arbeitsmarktbedingte Rente bei einem nicht mehr unter der Sechs-Stundengrenze liegenden Leistungsvermögen

LSG Bayern, Urteil vom 13.11.2014 - Aktenzeichen L 14 R 655/13

DRsp Nr. 2015/3574

Anspruch auf Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung; Keine arbeitsmarktbedingte Rente bei einem nicht mehr unter der Sechs-Stundengrenze liegenden Leistungsvermögen

1. Versicherte sind auch dann voll erwerbsgemindert, wenn ihr Leistungsvermögen - bei verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt - auf unter sechs Stunden täglich abgesunken ist und sie keinen leidensgerechten Arbeitsplatz innehalten. 2. Zwar ist ein arbeitsmarktbedingter Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung eng verknüpft mit einem Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, weil die medizinischen Voraussetzungen identisch sind (Leistungsvermögen von unter sechs Stunden). Diese müssen aber grundsätzlich erfüllt sein - nur dann kann sowohl die eine wie auch die andere Rente zuerkannt werden.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Mai 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II.

Die Beklagte hat dem Kläger keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 101 Abs. 1; SGB VI § 102 Abs. 2; SGB VI § 33; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 99 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.01.2012 hinaus.

1. 2. 3.