LSG Bayern - Urteil vom 05.11.2014
L 20 R 390/13
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 1; SGB VI § 46 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 26.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 844/12

Anspruch auf Witwenrente; Keine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei allgemeiner Heiratsbereitschaft vor dem Bekanntwerden einer lebensbedrohlichen Erkrankung

LSG Bayern, Urteil vom 05.11.2014 - Aktenzeichen L 20 R 390/13

DRsp Nr. 2015/3098

Anspruch auf Witwenrente; Keine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei allgemeiner Heiratsbereitschaft vor dem Bekanntwerden einer lebensbedrohlichen Erkrankung

1. Auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten ist der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet - überwiegend oder zumindest gleichwertig - aus anderen als Versorgungsgründen geheiratet wurde. 2. Allerdings müssen dann bei abschließender Gesamtbewertung diejenigen besonderen - inneren und äußeren -Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, um so gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten im Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist. 3. Die Prognose für die weitere Lebensdauer ist bei einer Erkrankung an Bauchspeicheldrüsenkrebs allgemein sehr ungünstig.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.02.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 46 Abs. 1; SGB VI § 46 Abs. 2a;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehegatten hat.