LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.10.2014
L 3 R 183/13
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 46 Abs. 2a; SGG § 202; ZPO § 292;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 536/10

Anspruch auf Witwenrente nach dem Sechsten SGB VI; Vorliegen einer Versorgungsehe; Einstufung eines Hirntumors und Schlaganfalls als lebensbedrohliche Erkrankung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.10.2014 - Aktenzeichen L 3 R 183/13

DRsp Nr. 2015/16223

Anspruch auf Witwenrente nach dem Sechsten SGB VI; Vorliegen einer Versorgungsehe; Einstufung eines Hirntumors und Schlaganfalls als lebensbedrohliche Erkrankung

1. Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe erfordert nach § 202 SGG, § 292 ZPO den vollen Beweis des Gegenteils anhand objektiver Feststellungen. Bei der abschließenden Gesamtbewertung müssen diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung war. 2. Der Gesichtspunkt, dass die Absicherung des Verbleibens der Witwe in dem gemeinsam bewohnten Haus ganz wesentlich für den Heiratsentschluss war, wird vom Senat (anders als vom SG) als starkes Indiz für einen mit der Eheschließung abgesicherten Versorgungswunsch gewertet und vermag die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe nicht zu entkräften.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 20. März 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 46 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 46 Abs. 2a; SGG § 202; ZPO § 292;

Tatbestand: