Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 20. Januar 2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 100,00 EUR festgesetzt.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale hat.
Die Klägerin ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in R. Sie betreibt neben weiteren Kliniken das St. E -Krankenhaus L in Rheinland-Pfalz. In diesem Krankenhaus war die bei der Beklagten Versicherte N O wegen einer Entbindung vom 9. Mai bis 13. Mai 2008 stationär aufgenommen worden.
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