OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.08.2012
12 A 1462/12
Normen:
SGB IX § 125 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 6422/11

Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen i.R.d. Zumutbarkeitsgrenze von Fehlzeiten für einen Arbeitgeber

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.08.2012 - Aktenzeichen 12 A 1462/12

DRsp Nr. 2013/5134

Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen i.R.d. Zumutbarkeitsgrenze von Fehlzeiten für einen Arbeitgeber

1. Auch bei erheblichen Belastungen des Arbeitgebers sind die sozialen Belange des schwerbehinderten Arbeitnehmers abwägend zu berücksichtigen. 2. Der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen ist bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber nicht in Ansatz zu bringen, dieser ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Verpflichtung, die wiederum mit der gesetzlichen Pflicht des Arbeitgebers, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen, verknüpft ist. 3. Die Verpflichtung des § 125 Abs. 1 SGB IX kann nicht dem einzelnen schwerbehinderten Arbeitnehmer im Rahmen des Kündigungsrechts zugerechnet werden.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beigeladene trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Normenkette:

SGB IX § 125 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.