LAG Nürnberg - Urteil vom 29.10.2004
2 Sa 828/02
Normen:
BGB § 313 (n.F.) ;
Fundstellen:
AuR 2005, 196
NZA-RR 2005, 291
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 05.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 580/01

Anspruch aus betriebliche Übung auf kostenlosen Transport durch Werksbusse - Anpassung an veränderte Umstände bei Einstellung des Busverkehrs

LAG Nürnberg, Urteil vom 29.10.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 828/02

DRsp Nr. 2005/5485

Anspruch aus betriebliche Übung auf kostenlosen Transport durch Werksbusse - Anpassung an veränderte Umstände bei Einstellung des Busverkehrs

»1. Unterhält ein Unternehmen über Jahrzehnte hinweg für Arbeitnehmer aus einem bestimmten Gebiet einen kostenlosen Werksbusverkehr, so entsteht für die Arbeitnehmer aus betrieblicher Übung ein vertraglicher Anspruch.2. Der so entstandene Anspruch auf kostenlosen Transport durch Werksbusse ist jedenfalls nicht betriebsvereinbarungsoffen geworden, wenn eine erst nach langen Jahren erstmals abgeschlossene Betriebsvereinbarung bei kollektiver Betrachtung nicht günstiger ist. Dabei kann offen bleiben, ob die Entscheidung des Großen Senats des BAG im Beschluss vom 16.09.1986 (Az. GS 1/82 = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972), die sich auf eine vom Arbeitgeber gesetzte Einheitsregelung oder eine Gesamtzusage bezieht, auch auf Ansprüche aus einer betrieblichen Übung übertragen werden kann. Weiter kann dahinstehen, ob den erhobenen Bedenken gegen einen kollektiven Günstigkeitsvergleich (vgl. z.B. Richardi, BetrVG, 8. Aufl., § 77 Rz. 154 m.w.N.; BAG vom 28.03.2000, Az. 1 AZR 366/99 = AP Nr. 83 zu § 77 BetrVG) zu folgen wäre.