LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.02.2024
L 6 U 39/22
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1; BK Nr. 1318 Anl. 1; SGB I § 56 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 05.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 128/18

Anspruch der Ehefrau auf Anerkennung einer Berufskrankheit ihres verstorbenen Ehemannes; Einordnung einer Akuten Myeloischen Leukämie (AML) bzw. einer Chronischen Myelomonozytären Leukämie (CMML) als aus einer berufsbedingt oder aus einer berufsunabhängig entstandenen systemischen Mastozytose (SM) hervorgegangen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.02.2024 - Aktenzeichen L 6 U 39/22

DRsp Nr. 2024/4071

Anspruch der Ehefrau auf Anerkennung einer Berufskrankheit ihres verstorbenen Ehemannes; Einordnung einer Akuten Myeloischen Leukämie (AML) bzw. einer Chronischen Myelomonozytären Leukämie (CMML) als aus einer berufsbedingt oder aus einer berufsunabhängig entstandenen systemischen Mastozytose (SM) hervorgegangen

1. Eine systemische Mastozytose (SM) kann keine Berufskrankheit im Sinne der Nr 1318 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung sein. Anders ist dies grundsätzlich bei der Akuten Myeloischen Leukämie (AML) oder einer Chronischen Myelomonozytären Leukämie (CMML). 2. Erkrankt ein Versicherter nach dem Auftreten einer SM auch an einer AML und einer CMML, so ist die Wahrscheinlichkeit deutlich höher, dass diese beiden Erkrankungen mit der nicht beruflich verursachten SM zusammenhängen als mit einer beruflichen Benzolexposition. 3. Ob ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen den Erkrankungen SM, AML und CMML nachgewiesen werden kann, ist unerheblich. Es genügt, dass die nicht berufliche Ursache wahrscheinlicher ist.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1; BK Nr. 1318 Anl. 1; SGB I § 56 Abs. 1;

Tatbestand