1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 10. Dezember 2008 - 6 BV 37/08 - wird zurückgewiesen.
Die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 10. Dezember 2008 - 6 BV 37/08 - wird als unzulässig verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten um die Freischaltung des in der Filiale 704 vorhandenen Internetanschlusses für alle (drei) Betriebsratsmitglieder sowie einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrates, diesen an der Benutzung eines USB-Sticks zur Erfüllung seiner Betriebsratsaufgaben zu hindern.
Die Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen mit Hauptsitz in Hamburg. Sie betreibt in Deutschland mehr als 300 Verkaufsfilialen, die jeweils als eigenständige Betriebe im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes geführt werden. Insgesamt beschäftigt sie zirka 15 000 Arbeitnehmer. Der Betriebsrat ist der am Standort Potsdam, Sterncenter gewählte Betriebsrat der Filiale 704, in der regelmäßig ca. 40 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind.
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