LAG Niedersachsen - Beschluss vom 27.10.2010
2 TaBV 55/10
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2; BetrVG § 87;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 30.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 16/09

Anspruch des Betriebsrats auf Internetzugang mit E-Mail-Adresse bei eingeschränkter Internetnutzung durch Arbeitgeberin

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 27.10.2010 - Aktenzeichen 2 TaBV 55/10

DRsp Nr. 2011/969

Anspruch des Betriebsrats auf Internetzugang mit E-Mail-Adresse bei eingeschränkter Internetnutzung durch Arbeitgeberin

Besitzt der Arbeitgeber einen Internetzugang, den er nur eingeschränkt nutzt, führt diese eingeschränkte Nutzung durch den Arbeitgeber nicht dazu, dass der Anspruch des Betriebsrats auf einen Internetzugang entfällt.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 30.03.2010 - 2 BV 16/09 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2; BetrVG § 87;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat einen Internetzugang zu eröffnen und die Einrichtung einer eigenen E-Mail-Adresse zu ermöglichen.