Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.07.2018 - Az.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über Ansprüche auf Vorlage von Gehaltslisten in elektronischer bzw. gedruckter Form.
Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin bietet Privat- und Geschäftskunden Produkte und Dienstleistungen aus den Bereichen Mobilfunk, Festnetz, Datendienste und Breitbandinternet an. In ihrer in E. ansässigen Zentralverwaltung ist der antragstellende 27köpfige Betriebsrat gebildet. Er verfügt über eine Sekretariatskraft, die selbst Mitglied des Betriebsrats ist.
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