LAG Düsseldorf - Beschluss vom 23.10.2018
8 TaBV 42/18
Normen:
§ 13 Abs. 2 Entg.TranspG; BetrVG § 80 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2019, 76
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 06.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 47/18

Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung von Entgeltlisten

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.10.2018 - Aktenzeichen 8 TaBV 42/18

DRsp Nr. 2019/2890

Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung von Entgeltlisten

Auch nach Inkrafttreten des Entgelttransparenzgesetztes stehen dem Betriebsrat bzw. Betriebsausschuss keine Ansprüche auf Überlassung von Entgeltlisten zu. Es bleibt beim Recht auf Einsichtnahme.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.07.2018 - Az. 11 BV 47/18 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ 13 Abs. 2 Entg.TranspG; BetrVG § 80 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über Ansprüche auf Vorlage von Gehaltslisten in elektronischer bzw. gedruckter Form.

Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin bietet Privat- und Geschäftskunden Produkte und Dienstleistungen aus den Bereichen Mobilfunk, Festnetz, Datendienste und Breitbandinternet an. In ihrer in E. ansässigen Zentralverwaltung ist der antragstellende 27köpfige Betriebsrat gebildet. Er verfügt über eine Sekretariatskraft, die selbst Mitglied des Betriebsrats ist.

1. 2. 3. 4. I. II. 1. 2. 3.