LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.04.2001
8 TaBV 1/01
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2 ; ArbGG § 87 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 28.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 180/97

Anspruch des Betriebsrats auf uneingeschränkte Kommunikation mit anderen Filialen in einem Unternehmen mit vielen kleinen Verkaufsfilialen

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.04.2001 - Aktenzeichen 8 TaBV 1/01

DRsp Nr. 2003/4525

Anspruch des Betriebsrats auf uneingeschränkte Kommunikation mit anderen Filialen in einem Unternehmen mit vielen kleinen Verkaufsfilialen

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2 ; ArbGG § 87 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Arbeitgebers (Antragsgegner), Fernsprecheinrichtungen zum Zwecke der Kommunikation zwischen dem Betriebsrat (Antragsteller) und den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen.