LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 29.11.2012
5 TaBV 8/12
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 09.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 43/11

Anspruch des Betriebsrats auf Vorlage von Bewerbungsunterlagen für einzelne Filiale bei zentraler Bearbeitung durch Personalabteilung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.11.2012 - Aktenzeichen 5 TaBV 8/12

DRsp Nr. 2013/5103

Anspruch des Betriebsrats auf Vorlage von Bewerbungsunterlagen für einzelne Filiale bei zentraler Bearbeitung durch Personalabteilung

Lässt der Arbeitgeber, der eine Vielzahl von Filialen unterhält, die Stellenausschreibungen für alle Filialen und die Bearbeitung der daraufhin eingehenden Bewerbungen durch eine zentrale Personalabteilung bzw. ein internes Recruitment-Center durchführen, ist er im Rahmen der Anhörung nach § 99 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat Auskunft über die Person aller Bewerber und deren Bewerbungsunterlagen zu erteilen. Ein solches internes Recruitment-Center ist nicht vergleichbar mit einem externen Personalberatungsunternehmen, welches dem Arbeitgeber geeignete Bewerber benennen soll. In letzterem Falle hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat nur Auskunft über die Personen zu geben, die ihm vom Personalberatungsunternehmen vorgeschlagen wurden (BAG, Beschluss vom 18.12.1990 - 1 ABR 15/09, AP Nr. 85 zu § 99 BetrVG 1972).

Tenor

1. 2. 3.