LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.04.2008
2 TaBV 7/07
Normen:
BetrVG § 17 Abs. 1 § 40 Abs. 2 § 50 Abs. 1 § 51 Abs. 5 § 75 § 80 ;
Fundstellen:
DB 2008, 1440
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 11.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 3/07

Anspruch des Gesamtbetriebsrats auf Freischaltung von Telefongeräten in Verkaufsstellen ohne örtlichen Betriebsrat

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.2008 - Aktenzeichen 2 TaBV 7/07

DRsp Nr. 2008/14247

Anspruch des Gesamtbetriebsrats auf Freischaltung von Telefongeräten in Verkaufsstellen ohne örtlichen Betriebsrat

»1. Der Gesamtbetriebsrat hat gemäß §§ 51 Abs. 1, 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf Freischaltung der in den einzelnen Verkaufsstellen vorhandenen Telefonapparate zur Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben, soweit ein örtlicher Betriebsrat nicht gebildet ist.2. Zum einen ist der Gesamtbetriebsrat gemäß § 17 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, in betriebsratslosen Betrieben einen Wahlvorstand zu bestellen.3. Zum anderen ist der Gesamtbetriebsrat gemäß §§ 51 Abs. 5, 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verpflichtet, in betriebsratslosen Betrieben die Durchführung von im Rahmen des § 50 Abs. 1 BetrVG abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarungen zu überwachen.«

Normenkette:

BetrVG § 17 Abs. 1 § 40 Abs. 2 § 50 Abs. 1 § 51 Abs. 5 § 75 § 80 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, die in seinen Verkaufsstellen vorhandenen Telefonanlagen so einrichten zu lassen, dass das Büro des Gesamtbetriebsrats in die Verkaufsstellen, für die kein Betriebsrat besteht, anrufen kann und die Arbeitnehmer in diesen Verkaufsstellen das Büro des Gesamtbetriebsrats anrufen können.