LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 02.06.2014
L 4 KR 259/11
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 134 Abs. 1; HebGV § 4 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 18.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 361/08

Anspruch einer Hebamme auf Wegegeld-Vergütung bei HausgeburtKein Ausschluss wegen Nichtinanspruchnahme der nächstwohnenden Hebamme

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 02.06.2014 - Aktenzeichen L 4 KR 259/11

DRsp Nr. 2014/14088

Anspruch einer Hebamme auf Wegegeld-Vergütung bei HausgeburtKein Ausschluss wegen Nichtinanspruchnahme der nächstwohnenden Hebamme

1. Das Merkmal "nach der besonderen Lage des Falles" i.S.d. § 4 Abs. 3 S. 2 Hebammen-Gebührenverordnung (HebGV) in der bis zum 31.07.2007 geltenden Fassung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung von den Gerichten uneingeschränkt nachprüfbar ist. 2. Ausgehend von der amtlichen Begründung der Norm rechtfertigte als besondere Lage des Falles die geplante Hausgeburt einschließlich Vor- und Nachsorge die Hinzuziehung einer weiter entfernt wohnenden Hebamme. 3. Zudem liegt keine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots vor. Wegen der Seltenheit von Hausgeburten und der zur Durchführung von Hausgeburten bereiten Hebammen ist die mehr als nur geringfügige Überschreitung der Toleranzgrenze von 20 km Entfernung in diesem Einzelfall gerechtfertigt.

1. Die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Osnabrück vom 18. April 2011 zu den Aktenzeichen S 13 KR 361/08 und S 13 KR 360/08 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.407,85 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten

a. aus 937,50 Euro seit dem 1. März 2007

b. aus 601,55 Euro seit dem 14. Juli 2007

c. aus 2.868,80 Euro seit dem 6. Dezember 2006.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.