LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.01.2021
3 Sa 384/19
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 25.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 235/19

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Bonuszahlungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.01.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 384/19

DRsp Nr. 2022/12299

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Bonuszahlungen

Ansprüche auf Bonuszahlungen können aus einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nur dann hergeleitet werden, wenn im Betrieb geltende Entlohnungsgrundsätze unter Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht zum Nachteil eines oder mehrerer Arbeitnehmer geändert wurden.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25.09.2019, Az.: 3 Ca 235/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) darüber, ob dem Kläger noch weitere Bonusansprüche gegenüber der Beklagten zustehen.

Zwischen den Parteien bestand vom 01.04.2016 bis zum 31.03.2018 ein Arbeitsverhältnis, das aufgrund Eigenkündigung des Klägers endete.

Der Arbeitsvertrag vom 14.12.2015, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 14 ff. d. A. Bezug genommen wird, enthält unter Ziff. IV - Vergütung - in Abs. 5 folgende Regelung:

"Findet auf eine Betriebsstätte ein Leistungsvergütungssystem Anwendung, erhält der Arbeitnehmer zusätzlich zum Grundentgelt nach Ziffer IV. (1) dieses Vertrages eine variable Vergütung nach den jeweils geltenden betrieblichen Regelungen zur Leistungsvergütung.

1. 2.