LAG Düsseldorf - Urteil vom 01.06.2015
9 Sa 1146/14
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 08.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2878/13

Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine Grubenzulage

LAG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2015 - Aktenzeichen 9 Sa 1146/14

DRsp Nr. 2015/14781

Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine Grubenzulage

Entscheidend für die Frage, ob eine gewährte Grubenzulage Entgelt für die geleistete Arbeit darstellt, ist, ob die Tätigkeit für die Grubenwehr außerhalb der Arbeitszeit in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zur Arbeitsleistung steht.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 08.10.14, Az. 4 Ca 2878/13 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.863,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinnsatz seit dem 20.12.13 zu zahlen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 112 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Nachzahlungen des dem Kläger zustehenden Zuschusses zum Anpassungsgeld.

Die Beklagte betreibt den Steinkohlebergbau in Deutschland.

Der am 11.06.1958 geborene Kläger war vom 02.01.1981 bis zum 30.06.2008 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Aufsichtshauer auf dem Bergwerk West in L.-M.. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Bestimmungen des Tarifwerkes für den rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbau Anwendung.