LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 06.12.2018
L 3 AL 216/18 B ER, L 3 AL 215/18 B PKH
Normen:
SGB III §§ 56 ff.; SGB III § 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2-3; SGB XII; AufenthG § 18a; AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4; SGG;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 02.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 AL 9/18

Anspruch eines Asylbewerbers auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III anlässlich einer Ausbildung zum Koch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.12.2018 - Aktenzeichen L 3 AL 216/18 B ER, L 3 AL 215/18 B PKH

DRsp Nr. 2022/9060

Anspruch eines Asylbewerbers auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III anlässlich einer Ausbildung zum Koch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes

Für eine vorläufige Entscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, wenn der Antragsteller über existenzsichernde Leistungen aufgrund seiner Einkommenssituation verfügt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 2. November 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für die Beschwerdeinstanz nicht zu erstatten.

Der Antrag des Antragsstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB III §§ 56 ff.; SGB III § 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2-3; SGB XII; AufenthG § 18a; AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4; SGG;

Gründe

Mit Beschluss vom 2. November 2018 hat das Sozialgericht den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihm - dem Antragsteller - ab dem 1. August 2018 Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach den §§ 56 ff. Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) anlässlich seiner aufgenommenen Ausbildung zum Koch zu gewähren, abgelehnt.