Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 2. November 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für die Beschwerdeinstanz nicht zu erstatten.
Der Antrag des Antragsstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Mit Beschluss vom 2. November 2018 hat das Sozialgericht den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihm - dem Antragsteller - ab dem 1. August 2018 Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach den §§ 56 ff. Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) anlässlich seiner aufgenommenen Ausbildung zum Koch zu gewähren, abgelehnt.
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