Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 23. April 2022 aufgehoben, soweit der Antragsgegner verpflichtet wird, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 12. Januar 2022 bis 8. März 2022 vorläufig und unter Vorbehalt der Rückforderungen Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Insoweit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Instanzen zu 6/10.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|