LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.07.2022
L 6 AS 39/22 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Buchst. b); FreizügG/EU § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) und Buchst. d); FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1 -1a und Nr. 6; FreizügG/EU § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S. 2; FreizügG/EU § 3 Abs. 1 S. 1; RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 3; SGG § 86b Abs. 2; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 23.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 6/22

Anspruch eines bulgarischen Staatsangehörigen auf aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenLeistungsausschluss für Ausländer mit Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der ArbeitssucheKeine Arbeitnehmereigenschaft gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU bei einer sehr geringen tatsächlich geleisteten Gesamtstundenzahl pro WocheKeine Freizügigkeitsberechtigung als Familienangehöriger bei fehlender Unterhaltsgewährung

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.07.2022 - Aktenzeichen L 6 AS 39/22 B ER

DRsp Nr. 2022/14487

Anspruch eines bulgarischen Staatsangehörigen auf aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Leistungsausschluss für Ausländer mit Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche Keine Arbeitnehmereigenschaft gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU bei einer sehr geringen tatsächlich geleisteten Gesamtstundenzahl pro Woche Keine Freizügigkeitsberechtigung als Familienangehöriger bei fehlender Unterhaltsgewährung

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 23. April 2022 aufgehoben, soweit der Antragsgegner verpflichtet wird, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 12. Januar 2022 bis 8. März 2022 vorläufig und unter Vorbehalt der Rückforderungen Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Insoweit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Instanzen zu 6/10.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Buchst. b); FreizügG/EU § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) und Buchst. d); FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1 -1a und Nr. 6; FreizügG/EU § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S. 2; FreizügG/EU § 3 Abs. 1 S. 1; RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 3; SGG § 86b Abs. 2;