LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.12.2010
6/18 Sa 747/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 5222/08

Anspruch eines Gewerkschaftssekretär auf Beihilfe und Unterstützung gemäß den Regelungen des öffentlichen Dienstes; Billigkeitskontrolle der Ablösung einer vertraglichen Einheitsregelung auf Beihilfeberechtigung durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung der Gewerkschaft ver.di

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.12.2010 - Aktenzeichen 6/18 Sa 747/09

DRsp Nr. 2011/7721

Anspruch eines Gewerkschaftssekretär auf Beihilfe und Unterstützung gemäß den Regelungen des öffentlichen Dienstes; Billigkeitskontrolle der Ablösung einer vertraglichen Einheitsregelung auf Beihilfeberechtigung durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung der Gewerkschaft ver.di

1. Eingriffe in Besitzstände der Beschäftigten müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren und daher gemessen am Zweck der Maßnahme geeignet, erforderlich und proportional sein. 2. Auch wenn die Überprüfung einer Betriebsvereinbarung andere Maßstäbe als die Beurteilung einer einzelvertraglichen Regelung erfordert (da die generellen und abstrakten Normen einer Betriebsvereinbarung für eine unbestimmte Zahl der Beschäftigten gelten und deshalb zunächst an einem verallgemeinernden Maßstab gemessen werden müssen), kann einer abstrakten Billigkeitskontrolle doch unter Umständen eine konkrete Billigkeitskontrolle folgen, wenn die Neuregelung zwar insgesamt nicht zu beanstanden ist, jedoch im Einzelfall Wirkungen entfaltet, die nach dem Regelungsplan nicht beabsichtigt sein können und unbillig erscheinen. 3. Eine solche konkrete Billigkeitskontrolle ändert nichts an Inhalt und Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung; sie fügt ihr nur gleichsam eine Härteklausel hinzu.