OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.09.2014
12 E 774/14
Normen:
SGB VIII § 41; SGB VIII § 33; GG Art. 3 Abs. 1; GG § 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1450/14

Anspruch eines jungen Volljährigen auf Weitergewährung von Eingliederungshilfe durch Unterbringung in einer Pflegefamilie

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.09.2014 - Aktenzeichen 12 E 774/14

DRsp Nr. 2016/584

Anspruch eines jungen Volljährigen auf Weitergewährung von Eingliederungshilfe durch Unterbringung in einer Pflegefamilie

1. Die Hilfe nach § 41 SGB VIII setzt nicht voraus, dass die Aussicht besteht, dass der junge Volljährige innerhalb eines bestimmten Zeitraums seine Verselbständigung erreichen wird. Es genügt schon, wenn die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung erwarten lässt. Ausreichend ist, dass wahrscheinlich ein erkennbarer Entwicklungsprozess in der Persönlichkeitsentwicklung und in der Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gegeben ist, der noch gefördert kann, die Eignung der gewährten Hilfemaßnahme also nicht völlig ausgeschlossen ist. Nur wenn nicht einmal Teilerfolge zu erwarten sind, die Persönlichkeitsentwicklung vielmehr stagniert, ist die Hilfe mangels Eignung und Erfolgsaussicht zu versagen.