LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.06.2022
L 9 SO 58/18
Normen:
SGB XII § 2 Abs. 1; SGB XII § 18 Abs. 2 S. 2; SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB XII a.F. § 23 Abs. 3 S. 1 Alt. 1-2; SGB XII § 25; SGB XII §§ 47 ff.; SGB XII a.F. §§ 75 ff.; SGB XII § 93 Abs. 1; SGB XII § 95; SGB V § 108; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 112 Abs. 2 S. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 5 S. 1; FreizügG/EU § 4;
Fundstellen:
NZS 2023, 229
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 237/14

Anspruch eines litauischen Staatsangehörigen auf Übernahme von Krankenhausbehandlungskosten wegen eines stationären Krankenhausaufenthalts als Hilfe zur Krankheit nach dem SGB XIIBeschränkung des Sachleistungsanspruchs auf den Teil der nach Einsetzen der Sozialhilfe entstandenen KostenKeine Beschwer des notwendig beigeladenen Krankenhausträgers

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.06.2022 - Aktenzeichen L 9 SO 58/18

DRsp Nr. 2022/14979

Anspruch eines litauischen Staatsangehörigen auf Übernahme von Krankenhausbehandlungskosten wegen eines stationären Krankenhausaufenthalts als Hilfe zur Krankheit nach dem SGB XII Beschränkung des Sachleistungsanspruchs auf den Teil der nach Einsetzen der Sozialhilfe entstandenen Kosten Keine Beschwer des notwendig beigeladenen Krankenhausträgers

1. Zum Anspruch auf Übernahme von Krankenhausbehandlungskosten im Rahmen der Hilfe zur Gesundheit bei EU-Ausländern.2. Der im Verfahren zwischen der um Übernahme der Krankenhausbehandlungskosten nachsuchenden Person und dem Sozialhilfeträger notwendig beigeladene Krankenhausträger ist durch ein klagabweisendes Urteil nicht selbst beschwert.3. Bei der Abgrenzung von Nothelferanspruch (§ 25 SGB XII) und originärem Sozialhilfeanspruch und der insoweit vorzunehmenden Aufteilung der DRG-Fallpauschale pro rata temporis ist der Tag der Kenntniserlangung insgesamt dem Sozialhilfeanspruch zuzurechnen.4. Maßgeblich für die Aufteilung pro rata temporis ist die tatsächliche Zahl der Belegtage einschließlich des Entlassungstags.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 21. März 2018 und der Bescheid der Stadt Elmshorn vom 16. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 11. September 2014 geändert.