LAG München - Urteil vom 05.08.2014
9 Sa 335/14
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 75;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 10788/13

Anspruch eines nicht tarifgebundenen Arbeitnehmers auf Anwendung eines mit den Gewerkschaften abgeschlossenen, günstigeren Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags

LAG München, Urteil vom 05.08.2014 - Aktenzeichen 9 Sa 335/14

DRsp Nr. 2017/11178

Anspruch eines nicht tarifgebundenen Arbeitnehmers auf Anwendung eines mit den Gewerkschaften abgeschlossenen, günstigeren Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags

1. Es verstößt nicht gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot, wenn der Arbeitgeber aus Anlass der Ausgliederung der Belegschaft in eine Transfergesellschaft mit den Gewerkschaften einen gesonderten Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag abschließt, der für alle Beschäftigten, die zu einem bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Stichtag Mitglied der IG Metall waren, höhere Leistungen vorsieht. 2. Dabei stellt es einen sachlichen Grund für die Festlegung eines Stichtags dar, wenn dieser im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Ergänzungstransfer und Sozialtarifvertrags festgesetzt wurde. 3. Nicht tarifgebundene Arbeitnehmer haben daher keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Gewerkschaftsmitgliedern.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 11.02.2014, Az. 21 Ca 10788/13 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 75;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe des BeE-Monatsentgelts und um die Höhe einer Abfindung.