LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 29.12.2021
L 2 AS 490/21 B ER
Normen:
AufenthG § 1 Abs. 2 Nr. 1; AufenthG § 2 Abs. 3 S. 1; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 50 Abs. 1; AufenthG § 58 Abs. 2; AufenthG § 81 Abs. 3 S. 2; FreizügG/EU § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 Buchst. c); FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 6; FreizügG/EU § 3 Abs. 1 S. 1; FreizügG/EU § 3a Abs. 1 Nr. 3; FreizügG/EU § 11 Abs. 5; AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a und Nr. 2 und Nr. 4-5; RL 2004/38/EG Art. 2 Nr. 2; RL 2004/38/EG Art. 7; VO (EU) 492/2011 Art. 10;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 02.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 744/21

Anspruch eines nigerianischen Staatsbürgers und Lebensgefährten einer Unionsbürgerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IIAnforderungen an eine Leistungsberechtigung im Hinblick auf die Auffangvorschrift für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach dem AsylbLGKein Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.12.2021 - Aktenzeichen L 2 AS 490/21 B ER

DRsp Nr. 2022/3184

Anspruch eines nigerianischen Staatsbürgers und Lebensgefährten einer Unionsbürgerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Anforderungen an eine Leistungsberechtigung im Hinblick auf die Auffangvorschrift für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach dem AsylbLG Kein Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts

1. Ist der Lebensgefährte einer Unionsbürgerin und Vater des gemeinsamen noch nicht schulpflichtigen Kindes selbst kein Unionsbürger und hat einen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen beantragt, sodass die Abschiebung gem § 81 Abs 3 Satz 2 AufenthG ausgesetzt ist, kann er nach dem AsylbLG leistungsberechtigt sein. Es greift insoweit die Auffangvorschrift für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer gem § 1 Abs 1 Nr 5 AsylbLG, wenn kein Leistungsausschluss nach § 1 Abs 4 AsylbLG besteht.