LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.02.2024
L 9 SO 26/24 B
Normen:
SGB XII § 23; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 10.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 SO 517/23 ER

Anspruch eines polnischen Staatsangehörigen auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Form der Krankenhilfe

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2024 - Aktenzeichen L 9 SO 26/24 B

DRsp Nr. 2024/4068

Anspruch eines polnischen Staatsangehörigen auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Form der Krankenhilfe

1. Eine aus gesundheitlichen Gründen bestehende individuelle Unzumutbarkeit, in das Herkunftsland zurückzukehren, ist geeignet, eine besondere Härte im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII zu begründen. 2. Ein Ausreisewille ist keine Voraussetzung für Härtefallleistungen in diesem Sinne.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.01.2024 geändert.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Hilfe zum Lebensunterhalt vom 08.12.2023 bis zum 30.06.2024 in Höhe der Regelleistung nach Regelbedarfsstufe 1 - unter Abzug der im Regelbedarf enthaltenen Aufwendungen nach § 5 Abs. 1 Abteilungen 4 und 5 RBEG - zu zahlen und Hilfe bei Krankheit zu gewähren.

Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt E., F., beigeordnet.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 23; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

[Gründe]

I.

Der Antragsteller begehrt Leistungen nach dem SGB XII einschließlich Krankenhilfe im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.