LAG Hamm - Urteil vom 05.12.2014
1 Sa 1152/14
Normen:
§ 611 BGB; § 612 BGB; § 51 SGB III;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 16.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 768/14

Anspruch eines Praktikanten auf Zahlung einer VergütungParallelentscheidung zu LAG Hamm - 1 Sa 664/14 - 17.10.2014

LAG Hamm, Urteil vom 05.12.2014 - Aktenzeichen 1 Sa 1152/14

DRsp Nr. 2015/1485

Anspruch eines Praktikanten auf Zahlung einer Vergütung Parallelentscheidung zu LAG Hamm - 1 Sa 664/14 - 17.10.2014

Wird die Durchführung eines Praktikums auf der Basis eines dreiseitigen Vertrages unter Beteiligung eines im Auftrag einer Agentur für Arbeit tätigen Bildungsträgers, eines Praktikanten und eines das Praktikum ermöglichenden Arbeitgebers abgeschlossen, steht dem sozialversicherungsrechtlich förderungsbedürftigen Praktikanten kein Anspruch auf Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis zu, wenn das Praktikum nach dem Wortlaut der getroffenen dreiseitigen Vereinbarung Teil einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme i.S.d. § 51 SGB III ist und die tatsächliche Handhabung des Praktikums dem entspricht. Die einem Arbeitsverhältnis ähnlich starke Einbindung des Praktikanten in den Betrieb steht dem nicht entgegen, wenn dem Praktikanten als Teil der berufsvorbereitenden Maßnahme auch die Grundkompetenz vermittelt werden soll, sich in zeitliche, örtliche und organisatorische betriebliche Abläufe einfinden zu können. (Parallelentscheidung zu LAG Hamm 1 Sa 664/14)

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 16.07.2014 - 5 Ca 768/14 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 611 BGB; § 612 BGB; § 51 ;