Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
2.Die Beklagte erstattet auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsrechtszug.
Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum vom 01. bis 30.09.2012.
Der am 25.08.1988 geborene Kläger meldete sich am 29.05.2012 arbeitslos und beantragte Alg. Die Anwartschaftszeit war erfüllt. Nach einer Erstbewilligung vom 29.05.2012 und einer Aufhebung wegen mitgeteilter Ortsabwesenheit vom 25.06.2012 beantragte der Kläger am 28.06.2012 erneut Alg. Dieses wurde ihm mit Bescheid vom 28.06.2012 für die Zeit vom 28.06.2012 bis zum 27.05.2013 mit einem täglichen Leistungsbetrag in Höhe von € 28,19 bewilligt.
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