OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.06.2014
12 A 659/14
Normen:
SGB VIII § 7 Abs. 1 Nr. 2; SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 6958/12

Anspruch eines Volljährigen auf Leistung von Eingliederungshilfe in Form einer Lerntherapie

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.06.2014 - Aktenzeichen 12 A 659/14

DRsp Nr. 2018/2692

Anspruch eines Volljährigen auf Leistung von Eingliederungshilfe in Form einer Lerntherapie

1. Ein junger Volljähriger i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII kann Eingliederungshilfe nur beanspruchen, wenn sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII als auch die Anspruchsvoraussetzungen der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 SGB VIII vorliegen und die Eingliederungshilfe iSv. § 41 Abs. 2 SGB VIII das geeignete und erforderliche Mittel der Wahl ist, seinen Entwicklungsrückständen entgegenzuwirken.2. Die Teilhabe des Betroffenen am Leben in der Gesellschaft ist i.S.d. § Abs. S. 1 Nr. und S. 2 beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung ist zu erwarten, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Erforderlich ist, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Dies ist beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen.