Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 2023 abgeändert. Die Beigeladene wird vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen nach § 23 Abs. 3 Sätze 3, 5 SGB XII für den Zeitraum vom 14. März 2023 bis 13. April 2023 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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