LSG Hessen - Beschluss vom 09.08.2023
L 7 AS 196/23 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a) und Buchst. b); SGB XII § 19 Abs. 1; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 3 und S. 5-6; SGB XII § 23 Abs. 3a; SGB XII §§ 27 ff.; SGB XII § 27 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; FreizügG/EU § 3 Abs. 1 S. 2; FreizügG/EU § 3 Abs. 2 Nr. 2; FreizügG/EU § 4; FreizügG/EU § 11; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 1; EMRK Art. 8;
Fundstellen:
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 01.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 195/23

Anspruch rumänischer Staatsangehöriger auf vorläufige Gewährung existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenGlaubhaftmachung eines AnordnungsanspruchsKein Aufenthaltsrecht bei Sorgerecht für ein minderjähriges Kind mit Staatsbürgerschaft eines MitgliedstaatesKein Verstoß gegen Art. 6 GG

LSG Hessen, Beschluss vom 09.08.2023 - Aktenzeichen L 7 AS 196/23 B ER

DRsp Nr. 2023/15624

Anspruch rumänischer Staatsangehöriger auf vorläufige Gewährung existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs Kein Aufenthaltsrecht bei Sorgerecht für ein minderjähriges Kind mit Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates Kein Verstoß gegen Art. 6 GG

1. Die Nichtgewährung einer Aufenthaltserlaubnis für einen sorgeberechtigten Unionsbürger für ein minderjähriges freizügigkeitsberechtigtes Kind mit Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates, welches im Bundesgebiet lebt, stellt keine unzulässige Diskriminierung im Sinne von Art. 18 AEUV dar. 2. Aus dem Schutzbereich von Art. 6 GG lässt sich kein allgemeiner Anspruch ableiten, mit seiner Familie auf Kosten der Allgemeinheit gerade in Deutschland zu leben. Ausländische Staatsangehörige können grundsätzlich darauf verwiesen werden, das Grundrecht durch ein Zusammenleben im Herkunftsland zu verwirklichen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 2023 abgeändert. Die Beigeladene wird vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen nach § 23 Abs. 3 Sätze 3, 5 SGB XII für den Zeitraum vom 14. März 2023 bis 13. April 2023 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.