LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.01.2024
L 2 AS 600/23 B
Normen:
SGB I § 14 S.;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 20.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 493/23

Anspruchsdurchsetzung auf Beratung nicht im Wege der Untätigkeitsklage wenn nicht auch der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt wird

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2024 - Aktenzeichen L 2 AS 600/23 B

DRsp Nr. 2024/1438

Anspruchsdurchsetzung auf Beratung nicht im Wege der Untätigkeitsklage wenn nicht auch der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt wird

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.04.2023 wird zurückgewiesen.

Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 14 S.;

Gründe

I.