1. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche, die die Klägerin unter Berufung auf in Form des Bereitschaftsdienstes geleistete Nacharbeit begehrt und in diesem Zusammenhang auch um die Gewährung von Zusatzurlaub.
Hinsichtlich des Sachverhaltes heißt es im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 14.03.2012 - 55 Ca 2506/10 - wie folgt:
Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche, die die Klägerin unter Berufung auf geleistete Nachtarbeit begehrt und über die Gewährung von Zusatzurlaub.
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