LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.08.2012
2 Sa 65/12
Normen:
TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 14.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 55 Ca 2506/10

Ansprüche auf Nachtarbeitszuschläge und Zusatzurlaub wegen Nachtarbeit gemäß MTV DAMP

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.08.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 65/12

DRsp Nr. 2012/20180

Ansprüche auf Nachtarbeitszuschläge und Zusatzurlaub wegen Nachtarbeit gemäß MTV DAMP

Ansprüche auf Nachtarbeitszuschläge und Zusatzurlaub wegen Nachtarbeit gemäß MTV DAMP vom 02.03.2010 erhalten die Arbeitnehmer auch dann, wenn die entsprechenden Zeiten in Form des Bereitschaftsdienstes geleistet werden. Die Entscheidung des BAG vom 14.09.2011 (10 AZR 208/10) ist entsprechend anzuwenden, auch wenn eine ausdrückliche Gleichstellung von Arbeitszeiten und Bereitschaftsdiensten in dem Tarifwerk nicht enthalten ist.

1. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche, die die Klägerin unter Berufung auf in Form des Bereitschaftsdienstes geleistete Nacharbeit begehrt und in diesem Zusammenhang auch um die Gewährung von Zusatzurlaub.

Hinsichtlich des Sachverhaltes heißt es im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 14.03.2012 - 55 Ca 2506/10 - wie folgt:

Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche, die die Klägerin unter Berufung auf geleistete Nachtarbeit begehrt und über die Gewährung von Zusatzurlaub.