LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.10.2014
6 Sa 106/14
Normen:
BetrAVG § 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 3380/13

Ansprüche eines Arbeitnehmers aus der betrieblichen Altersversorgung bei Überleitung der Ansprüche auf den Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.10.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 106/14

DRsp Nr. 2016/13648

Ansprüche eines Arbeitnehmers aus der betrieblichen Altersversorgung bei Überleitung der Ansprüche auf den Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes

Orientierungssätze: Zum Ausschluss von Arbeitnehmern mit Einzelzusage auf betriebliche Altersversorgung von einer kollektivrechtlichen Regelung

Ein individualvertraglicher Verzicht eines Arbeitnehmers auf Ansprüche aus einer Versorgungsordnung ist nur dann wirksam, wenn die Individualvereinbarung für den Arbeitnehmer günstiger ist (hier: verneint).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2013 19 Ca 3380/13 teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagte ab dem Zeitpunkt des Eintritts in die gesetzliche Altersrente eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung gemäß der Versorgungsregelung D Versorgungsordnung in der Fassung vom 06. Dezember 2007 unter Anrechnung der Leistungen des Beamtenversicherungsvereins des Deutschen Bank- und Bankiersgewerbes a.G. (BVV) soweit diese auf Beitragszahlungen der Beklagten beruhen, hat.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand