Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2013 19 Ca 3380/13 teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagte ab dem Zeitpunkt des Eintritts in die gesetzliche Altersrente eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung gemäß der Versorgungsregelung D Versorgungsordnung in der Fassung vom 06. Dezember 2007 unter Anrechnung der Leistungen des Beamtenversicherungsvereins des Deutschen Bank- und Bankiersgewerbes a.G. (BVV) soweit diese auf Beitragszahlungen der Beklagten beruhen, hat.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
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