LSG Bayern - Urteil vom 20.11.2014
L 15 VS 22/12
Normen:
SVG § 81; SVG § 85; SGG § 156 Abs. 2; SGG § 102; ZPO § 271; VwGO § 92;
Vorinstanzen:
SG München, vom 14.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 VS 13/08

Ansprüche nach dem SoldatenversorgungsgesetzErneute Einlegung einer bereits zurückgenommenen BerufungVerbrauch eines Rechtsmittels durch RücknahmeRechtsmittelrechtliche Wirkung der UrteilsverkündungAuslegung von Prozesserklärungen

LSG Bayern, Urteil vom 20.11.2014 - Aktenzeichen L 15 VS 22/12

DRsp Nr. 2015/5364

Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz Erneute Einlegung einer bereits zurückgenommenen Berufung Verbrauch eines Rechtsmittels durch Rücknahme Rechtsmittelrechtliche Wirkung der Urteilsverkündung Auslegung von Prozesserklärungen

1. Mit der Rücknahme eines Rechtsmittels ist dieses vollständig verbraucht. 2. Bereits ab der Verkündung eines Urteils besteht die Möglichkeit, dieses mit dem zur Verfügung stehenden Rechtsmittel anzufechten; denn mit der Verkündung ist das in mündlicher Verhandlung ergangene Urteil wirksam geworden. 3. Maßstab der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, wobei der Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Auslegung zu berücksichtigen ist. 4. Die Auslegung hat zum Stand des Zeitpunkts der Prozesserklärung zu erfolgen und kann nicht durch nachträgliche Interessensänderungen beeinflusst werden; anderenfalls wäre der Rechtssicherheit jeder tragfähige Boden entzogen.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SVG § 81; SVG § 85; SGG § 156 Abs. 2; SGG § 102; ZPO § 271; VwGO § 92;

Tatbestand