LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.12.2015
L 12 AS 1884/15 B ER
Normen:
SGB II § 15 Abs. 1 S. 2 und S. 6; SGG § 86b Abs. 1 S. 1; SGB II § 39 Nr. 1; SGB II § 1 Abs. 2; GG Art. 2; GG Art. 12;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 23.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 3209/15

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen EingliederungsverwaltungsaktRechtmäßigkeit und verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des EingliederungsverwaltungsaktsVerbesserung der Vermittlungschancen durch wiederholte Teilnahme an der Maßnahme Perspektive 50plusKonzept des Forderns und Förderns

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2015 - Aktenzeichen L 12 AS 1884/15 B ER

DRsp Nr. 2016/228

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt Rechtmäßigkeit und verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Eingliederungsverwaltungsakts Verbesserung der Vermittlungschancen durch wiederholte Teilnahme an der Maßnahme "Perspektive 50plus" Konzept des "Forderns und Förderns"

1. Nach Ablehnung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung durch den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist der Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts zulässig. 2. Ein Leistungsberechtigter kann durch Eingliederungsverwaltungsakt zur wiederholten Teilnahme an der Maßnahme "Perspektive 50plus" verpflichtet werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.10.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 15 Abs. 1 S. 2 und S. 6; SGG § 86b Abs. 1 S. 1; SGB II § 39 Nr. 1; SGB II § 1 Abs. 2; GG Art. 2; GG Art. 12;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II über den 23.06.2015 hinaus.