LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.12.2015
L 2 AS 1557/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; GG Art. 13;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 10.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 2605/15

Antrag auf einstweilige Verpflichtung zur Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und HeizungAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für eine Verpflichtung des Leistungsträgers hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und HeizungErfordernis der aktuell drohenden Obdachlosigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2015 - Aktenzeichen L 2 AS 1557/15 B ER

DRsp Nr. 2016/226

Antrag auf einstweilige Verpflichtung zur Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für eine Verpflichtung des Leistungsträgers hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung Erfordernis der aktuell drohenden Obdachlosigkeit

1. Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für eine Verpflichtung des Leistungsträgers hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung bedarf es des substantiierten und nachvollziehbaren Vortrags, dass unmittelbar Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit drohe. 2. Der erkennende Senat hält daran fest, dass eine derartige Gefahr in der Regel frühestens ab Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das - hier von den Antragstellerinnen selbst bewohnte - Hausgrundstück anzunehmen ist. Ausreichend ist nicht bereits generell die Möglichkeit einer etwaigen Zwangsvollstreckung, um die Erforderlichkeit einer vorläufigen Regelung durch das Gericht zu begründen.