LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.09.2003
8 TaBV 14/02
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 2 Nr. 1 ; BetrVG § 18 Abs. 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 ; PBefG § 57 Abs. 1 Nr. 3 ; ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ; ArbGG § 46 Abs. 2 ; ArbGG § 50 ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ArbGG § 80 Abs. 2 ; ArbGG § 87 Abs. 2 ; ZPO §§ 166 ff. (a.F.) ; ZPO § 184 Abs. 1 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 03.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 1/01

Antrag auf Feststellung eines einheitlichen Betriebes bei kommunalen Dienstleistungsgesellschaften

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.09.2003 - Aktenzeichen 8 TaBV 14/02

DRsp Nr. 2004/3639

Antrag auf Feststellung eines einheitlichen Betriebes bei kommunalen Dienstleistungsgesellschaften

1. Nach ständiger Rechtsprechung ist von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. 2. Die Steuerung durch einen einheitlichen Leitungsapparat setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben; die einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen eines Arbeitgebers in sozialen und personellen Angelegenheiten erstrecken, eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht.

Normenkette:

BetrVG § 1 Abs. 2 Nr. 1 ; BetrVG § 18 Abs. 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 ; PBefG § 57 Abs. 1 Nr. 3 ; ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ; ArbGG § 46 Abs. 2 ; ArbGG § 50 ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ArbGG § 80 Abs. 2 ; ArbGG § 87 Abs. 2 ; ZPO §§ 166 ff. (a.F.) ; ZPO § 184 Abs. 1 (a.F.) ;

Gründe:

A.