LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.01.2024
L 2 AS 1758/23 B ER
Normen:
SGB X § 39 Abs. 1 S. 1; SGB X § 31 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 08.12.2023

Antrag auf Feststellung mangels einer Bekanntgabe habe kein Bescheid und somit kein wirksamer Verwaltungsakt vorgelegen in einem Verfahren wegen der beantragten Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2024 - Aktenzeichen L 2 AS 1758/23 B ER

DRsp Nr. 2024/2045

Antrag auf Feststellung mangels einer Bekanntgabe habe kein Bescheid und somit kein wirksamer Verwaltungsakt vorgelegen in einem Verfahren wegen der beantragten Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 08.12.2023 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB X § 39 Abs. 1 S. 1; SGB X § 31 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragsteller führen beim Sozialgericht Dortmund gegen den Antragsgegner mehrere Klage- und Eilverfahren zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).