LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.01.2024
L 32 AS 1179/23 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 205 AS 5803/23

Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein erledigtes Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen der Höhe von Grundsicherungsleistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2024 - Aktenzeichen L 32 AS 1179/23 B ER

DRsp Nr. 2024/2824

Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein erledigtes Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen der Höhe von Grundsicherungsleistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung

1. Die AV Wohnen Berlin vom 13.12.2022 enthält nach wie vor kein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Grenzen der Angemessenheit der Unterkunftskosten, denn sie ist normativ inkonsistent und daher schon begrifflich nicht schlüssig. 2. Bei Anwendung der um den Faktor 1,1 erhöhten Werte der Wohngeldtabelle (Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG) dürfte § 12 Abs. 7 WoGG (Klimakomponente) zu berücksichtigen sein.

Tenor

Den Antragstellern wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung oder Beiträge aus dem Vermögen unter Beiordnung von Rechtsanwalt S bewilligt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

Zu entscheiden ist über einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein erledigtes Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in welchem die Höhe von Grundsicherungsleistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) im Streit stand.