An das
Sozialgericht
Az.: .
In dem Rechtsstreit des
Herrn ., Adresse
- Kläger -
gegen
... (Sozialleistungsträger)
- Beklagter -
wird
beantragt,
durch Beschluss gem. § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG zu entscheiden, dass die Beklagte die Kosten des Untätigkeitsklageverfahrens zu tragen hat.
Begründung:
Der Kostenantrag ist
begründet. Nach herrschender Auffassung hat der Sozialversicherungs-träger dem
betreffenden Kläger bei einer zulässigen Untätigkeitsklage i.d.R. die Kosten zu
erstatten, weil dieser mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte
(st. Rspr., vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 20.12.2005 - L 8 B 69/05
SO; LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.06.1999 - L
Anders ist die Rechtslage, wenn der Sozialversicherungsträger einen zureichenden Grund für die fehlende Bescheiderteilung hatte und dem Betroffenen die sachlichen Gründe, die eine Entscheidung verzögern, rechtzeitig vor Einreichung der Untätigkeitsklage mitgeteilt hat (z.B. vorübergehende besondere Arbeitsbelastung, organisatorische Änderungen bei der Behörde, schwieriger Sachverhalt; vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.05.2013 - L 19 AS 535/13 B).
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