OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.08.2012
6 A 2559/11
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3; SGB IX § 84 Abs. 2; BeamtStG § 26 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 492/10

Antrag auf Zulassung der Berufung eines Brandmeisters wegen seiner Versetzung in den Ruhestand aufgrund Dienstunfähigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.08.2012 - Aktenzeichen 6 A 2559/11

DRsp Nr. 2012/16955

Antrag auf Zulassung der Berufung eines Brandmeisters wegen seiner Versetzung in den Ruhestand aufgrund Dienstunfähigkeit

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Brandmeisters, der sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 35.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3; SGB IX § 84 Abs. 2; BeamtStG § 26 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben.