LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.02.2024
L 8 SO 59/23 B ER
Normen:
SGB XII § 81; GVG § 17b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 17.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 28/23 ER

Antrag einer Trägerin der ungeförderten vollstationären Pflegeeinrichtung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes während des laufenden Schiedsstellenverfahrens auf Verpflichtung des Landes Sachsen-Anhalt zu höheren Zahlungen für Investitionsaufwendungen

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.02.2024 - Aktenzeichen L 8 SO 59/23 B ER

DRsp Nr. 2024/3303

Antrag einer Trägerin der ungeförderten vollstationären Pflegeeinrichtung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes während des laufenden Schiedsstellenverfahrens auf Verpflichtung des Landes Sachsen-Anhalt zu höheren Zahlungen für Investitionsaufwendungen

1. Zum einstweiligen Rechtsschutz bei dem Begehren einer gerichtlichen Ersetzung der noch ausstehenden Entscheidung der Schiedsstelle nach § 81 SGB XII. 2. Zu den Kosten des Verfahrens nach Verweisung: Mehrkosten iSv § 17b Abs 2 Satz 2 GVG fallen bei einer Verweisung vom LSG an das SG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Gegensatz zu der entsprechenden Verweisung im Hauptsacheverfahren nicht an.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 17. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (einschließlich der Kosten für das Verfahren vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L ..... ) und die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.441,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB XII § 81; GVG § 17b Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.