OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.12.2015
6 B 1022/15
Normen:
VwGO § 80 Abs. 3 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; SGB IX § 84 Abs. 1; SGB IX § 84 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 447/15

Antrag eines schwerbehinderten Polizeibeamten auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand; Zurruhesetzung eines dienstunfähigen Beamten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2015 - Aktenzeichen 6 B 1022/15

DRsp Nr. 2016/564

Antrag eines schwerbehinderten Polizeibeamten auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand; Zurruhesetzung eines dienstunfähigen Beamten

Erfolgloser Antrag eines schwerbehinderten Polizeibeamten auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, mit er sich gegen seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wendet. Bei Krankheitsfehlzeiten eines schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten Beamten geht § 84 Abs. 2 SGB IX der Regelung in § 84 Abs. 1 SGB IX vor. Weder die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX noch die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX ist Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass einer Verfügung, mit der ein Beamter wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird. (wie BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22/ 13 -, NVwZ 2014, 1319 -1324; OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2010 - 6 A 816/09 -, [...]).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 3 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; SGB IX § 84 Abs. 1; SGB IX § 84 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.