OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.10.2009
OVG 62 PV 14.07
Normen:
BPersVG § 69 Abs. 3; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 16; BPersVG § 83 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 06.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 72 A 6.07

Antragsbefugnis einer örtlichen Personalvertretung für einen Antrag auf Feststellung einer Verletzung ihres Mitbestimmungsrechts durch eine Beteiligung der Stufenvertretung durch den Leiter der übergeordneten Dienststelle; Zulässigkeit einer Entscheidung über die Fortsetzung eines Stufenverfahrens durch die Beteiligten des Stufenverfahrens bei entgegenstehender Einigung mit den Beteiligten des Ausgangsverfahrens

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2009 - Aktenzeichen OVG 62 PV 14.07

DRsp Nr. 2009/28608

Antragsbefugnis einer örtlichen Personalvertretung für einen Antrag auf Feststellung einer Verletzung ihres Mitbestimmungsrechts durch eine Beteiligung der Stufenvertretung durch den Leiter der übergeordneten Dienststelle; Zulässigkeit einer Entscheidung über die Fortsetzung eines Stufenverfahrens durch die Beteiligten des Stufenverfahrens bei entgegenstehender Einigung mit den Beteiligten des Ausgangsverfahrens

1. Der örtlichen Personalvertretung fehlt die Antragsbefugnis für einen Antrag auf Feststellung, dass ihr Mitbestimmungsrecht durch eine (erneute) Beteiligung der Stufenvertretung durch den Leiter der übergeordneten Dienststelle verletzt worden sei. 2. Der örtlichen Personalvertretung ist es nach Treu und Glauben verwehrt, die Durchführung einer Maßnahme als Verletzung ihres Mitbestimmungsrechts geltend zu machen, wenn sie der Stufenvertretung die Zustimmung zu eben dieser Maßnahme selbst empfohlen hat. 3. Die Beteiligten des Stufenverfahrens haben es als "Herren des Verfahrens" in der Hand, das Stufenverfahren auch dann fortzusetzen, wenn sie sich zuvor darauf geeinigt haben, das Stufenverfahrens ruhen zu lassen und erst dann wieder aufzunehmen, wenn die Beteiligten des Ausgangsverfahrens sich nicht einigen, und sich die Beteiligten des Ausgangsverfahrens geeinigt haben.

Tenor