LAG Nürnberg - Urteil vom 27.08.2002
6 (4) Sa 66/01
Normen:
BGB § 242 ; BeschFG § 2 Abs. 1 ; TzBfG § 4 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 22.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 5159/96

Antragstellung bei Versetzung; Reichweite des Direktionsrechts

LAG Nürnberg, Urteil vom 27.08.2002 - Aktenzeichen 6 (4) Sa 66/01

DRsp Nr. 2003/4977

Antragstellung bei Versetzung; Reichweite des Direktionsrechts

»1. Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Versetzung geltend machen, so muss er entweder auf Feststellung klagen, er sei zur Befolgung der Weisung nicht verpflichtet, oder auf Beschäftigung mit bestimmten Tätigkeiten. Stellt er beide Anträge nebeneinander, so ist hierfür ein besonderes Rechtsschutzinteresse erforderlich. Ein Antrag auf "Zurücknahme der Versetzung" ist nicht zulässig. 2. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz zu, so muss der Arbeitnehmer im einzelnen darlegen und begründen, warum an der Überprüfung der ursprünglichen Arbeitszuweisung noch ein Rechtsschutzinteresse besteht. 3. Der Antrag, den Arbeitgeber zu verpflichten, den Arbeitnehmer "gemäß den Aufzeichnungen über das Mitarbeitergespräch" zu beschäftigen, kann nur begründet sein, wenn anlässlich dieses Mitarbeitergespräches die Arbeitsbedingungen konkretisiert worden sind. Der Antrag ist unbegründet, wenn der Arbeitgeber zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz berechtigt ist.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BeschFG § 2 Abs. 1 ; TzBfG § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Versetzungsanordnungen des Arbeitgebers sowie über die Pflicht des Arbeitgebers, die Arbeitnehmerin zu ganz bestimmten Bedingungen zu beschäftigen.