OLG Brandenburg - Urteil vom 13.12.2007
12 U 88/07
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 2 S. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 17 O 465/05 - 14.02.2007,

Anwaltshaftung wegen unzureichender Prüfung der formellen Kündigungsvoraussetzungen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 12 U 88/07

DRsp Nr. 2008/2007

Anwaltshaftung wegen unzureichender Prüfung der formellen Kündigungsvoraussetzungen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage

1. Der Rechtsanwalt handelt pflichtwidrig, wenn er im Rahmen einer Kündigungsschutzklage die formellen Voraussetzungen der Kündigung nicht hinreichend prüft und es unterlässt, die erforderliche ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates zu rügen bzw. diese zu bestreiten. Diese Kündigungsvoraussetzung ist durch das Arbeitsgericht nicht von Amts wegen zu beachten. 2. Enthält das Kündigungsschreiben einen Hinweis, dass der Betriebsrat angehört wurde, entbindet dies den Anwalt nicht, den Mandanten hierzu zu befragen und sicherzustellen, dass die Anhörung tatsächlich ordnungsgemäß durchgeführt wurde. 3. Der Anwalt ist schadensersatzpflichtig, wenn er es pflichtwidrig unterlässt, rechtzeitig einer Deckungszusage von der Rechtsschutzversicherung für die Berufungsinstanz einzuholen. Grundsätzlich liegt die Einholung der Deckungszusage in der Verantwortung des Mandanten, nicht aber, wenn der Rechtsanwalt diese Aufgabe mitübernommen hat.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 2 S. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.