LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 29.02.2024
L 2 AS 479/22 NZB
Normen:
SGB II § 41a; SGB II § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 18.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1166/21

Anwendbarkeit der Aussetzung einer abschließenden Entscheidung über den Leistungsanspruch von Amts wegen während der Corona-Pandemie im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.02.2024 - Aktenzeichen L 2 AS 479/22 NZB

DRsp Nr. 2024/3872

Anwendbarkeit der Aussetzung einer abschließenden Entscheidung über den Leistungsanspruch von Amts wegen während der Corona-Pandemie im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung

1. In der Regel hat die Klärung von Rechtsfragen zu einer nicht mehr anwendbaren Vorschrift, hier die Aussetzung der abschließenden Entscheidung über den Leistungsanspruch von Amts wegen während der Corona-Pandemie (§ 67 Abs 1 SGB II), keine grundsätzliche Bedeutung mehr. 2. Den Regelungen in bzw zu § 41a SGB II über die vorläufige Bewilligung ist nicht zu entnehmen, dass die Leistungsberechtigten die abschließende Entscheidung erst nach Beginn bzw nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wirksam beantragen können. Orientierungssätze: Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) - Sozialgerichtliches Verfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Wirksamkeit eines Antrags auf abschließende Entscheidung vor Beginn bzw Ablauf des Bewilligungsabschnitts

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Halle vom 18. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Anträge auf Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung des Prozessbevollmächtigten werden abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 41a; SGB II § 67 Abs. 1;

Gründe

I.