LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 16.12.2013
L 1 KR 292/11
Normen:
BGB §§ 387 ff.; SGB I § 51; SGB I § 52; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 67 KR 504/10

Anwendung zweier unterschiedlich zu vergütender Diagnosis Related Groups nach dem Fallpauschalenkatalog 2008Aufrechnung gegen eine öffentlich rechtliche ForderungNachträgliche Korrektur einer Abrechnung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.12.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 292/11

DRsp Nr. 2015/14574

Anwendung zweier unterschiedlich zu vergütender Diagnosis Related Groups nach dem Fallpauschalenkatalog 2008 Aufrechnung gegen eine öffentlich rechtliche Forderung Nachträgliche Korrektur einer Abrechnung

1. Auch außerhalb der besonderen Regelungen, welche die §§ 51, 52 SGB I über die Aufrechnung gegen Sozialleistungsansprüche treffen, besteht im Sozialrecht allgemein die Möglichkeit, einer öffentlich-rechtlichen Forderung im Wege der Aufrechnung, auf welche die §§ 387 ff. BGB entsprechend anzuwenden sind, entgegenzutreten. 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG entsteht die Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den bei ihr versicherten Patienten, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und i.S. von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich ist. 3. Nach der Rechtsprechung des BSG ist anerkannt, dass einerseits die Krankenkasse auch nach Zahlung der Krankenhausrechnung nachträgliche Korrekturen vornehmen darf, andererseits das Krankenhaus auch noch nach Rechnungsstellung grundsätzlich zur Nachforderung einer offenen Vergütung berechtigt ist.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1.027,28 Euro festgesetzt.

Normenkette: