»1. § 25 Abs. 1BSHG erfasst alle Fälle der Verweigerung einer zumutbaren Arbeit bzw. der Verweigerung einer zumutbaren Maßnahme nach §§ 19 und 20BSHG sowie der unzureichenden Arbeitssuche (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).2. Daneben bleibt - unabhängig von den Gründen für das sozialhilferechtliche Fehlverhalten des Hilfesuchenden im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheiten - für die unmittelbare Anwendung des Nachranggrundsatzes des § 2 Abs. 1BSHG und einen allein daraus abgeleiteten Hilfeausschluss kein Raum.«