OVG Hamburg - Beschluss vom 12.12.2003
4 Bs 525/03
Normen:
BSHG § 2 Abs. 1 ; BSHG § 18 ; BSHG § 25 ;
Fundstellen:
DVBl 2004, 976
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 09.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 VG 4205/2003

Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1 BSHG

OVG Hamburg, Beschluss vom 12.12.2003 - Aktenzeichen 4 Bs 525/03

DRsp Nr. 2007/19762

Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1 BSHG

»1. § 25 Abs. 1 BSHG erfasst alle Fälle der Verweigerung einer zumutbaren Arbeit bzw. der Verweigerung einer zumutbaren Maßnahme nach §§ 19 und 20 BSHG sowie der unzureichenden Arbeitssuche (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung). 2. Daneben bleibt - unabhängig von den Gründen für das sozialhilferechtliche Fehlverhalten des Hilfesuchenden im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheiten - für die unmittelbare Anwendung des Nachranggrundsatzes des § 2 Abs. 1 BSHG und einen allein daraus abgeleiteten Hilfeausschluss kein Raum.«

Normenkette:

BSHG § 2 Abs. 1 ; BSHG § 18 ; BSHG § 25 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.