BVerwG - Urteil vom 04.06.1992
5 C 35.88
Normen:
BSHG § 19 Abs. 1, Abs. 2 § 25 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FEVS 43, 89
NJW 1993, 1611 (Ls)
NJW 1993, 1611
Vorinstanzen:
VGH Kassel, vom 26.01.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 9 UE 1295/84
VG Darmstadt, vom 12.04.1984 - Vorinstanzaktenzeichen VI/2 E 2454/82

Arbeit, inhaltliche Bestimmtheit des Angebots gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit im Sozialhilferecht, Angebot gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit an Hilfesuchende, die keine Arbeit finden können, Hilfe zum Lebensunterhalt, Kürzung ergänzender Hilfe bei Verweigerung gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit

BVerwG, Urteil vom 04.06.1992 - Aktenzeichen 5 C 35.88

DRsp Nr. 1993/3186

Arbeit, inhaltliche Bestimmtheit des Angebots gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit im Sozialhilferecht, Angebot gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit an Hilfesuchende, die keine Arbeit finden können, Hilfe zum Lebensunterhalt, Kürzung ergänzender Hilfe bei Verweigerung gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit

»1. Zu dem Personenkreis, für den Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen werden soll (§ 19 Abs. 1 und 2 BSHG) gehören nicht nur Hilfesuchende, die aus subjektiven (persönlichen) Gründen den Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht gewachsen sind, sondern auch Hilfesuchende, die aus objektiven Gründen, z.B. infolge der vorherrschenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und eines allgemeinen Arbeitsplatzmangels, keine Arbeit finden können.2. Die Anwendung des § 19 Abs. 2 BSHG ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Hilfesuchende (nur) ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt beanspruchen kann.3. Zum Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit eines Angebots, gemeinnützige und zusätzliche Arbeit zu leisten.«

Normenkette:

BSHG § 19 Abs. 1, Abs. 2 § 25 Abs. 1 ;

Gründe: