»1. Zahlt der Arbeitgeber auf einen gerichtlichen Titel, der auf eine Bruttoforderung lautet, den gesamten Bruttobetrag an den Arbeitnehmer aus, so ist dieser nunmehr verpflichtet, die Lohnsteuer und den darin enthaltenen Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages zu entrichten (wie LAG Berlin Urteil vom 16.05.1990 - 13 Sa 23/90 - LAGE § 28gSGB IV Nr. 1). Kommt der Arbeitnehmer dieser Pflicht nicht nach und zahlt der Arbeitgeber zur Abwendung einer Inanspruchnahme durch die Krankenkasse als Einzugsstelle den Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nochmals, so hat er einen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer, der nicht den Beschränkungen des § 28gSGB IV unterliegt (LAG Berlin a.a.O.). Ob der Anspruch bereicherungsrechtlicher Natur ist, oder auf § 670BGB zurückzuführen ist (so wohl LAG Düsseldorf Urteil vom 26.07.2006 - 12 Sa 357/06 - Insolvenz und Vollstreckung 2006, Seite 486) kann hier dahinstehen.
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